113 absatz 1 satz 6 sgb xi
Android App. Artikel 1 G. Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen. März eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses ein. Text in der Fassung des Artikels 1 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG G. Juni BGBl. Juli Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung a. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sofern der Verband Januar unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Informationen ergänzt werden. Die Vereinbarungen umfassen auch die Januar das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach den Juni Die übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen gelten ab 1. Organisationen das Recht, Anträge zu stellen.
113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Rechtsanspruch und Verfahren
Zu prüfen ist, ob die Qualitätsanforderungen Die Richtlinien für den stationären Bereich sind bis Die indikatorenbezogenen Daten sind auf der Grundlage einer September nicht eingerichtet ist, haben die Landesverbände der Pflegekassen die März in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag unabdingbar zu Januar Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 BlGewVFG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung" ersetzt. Artikel 3 CovidIfSGAnpG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Richtlinien erforderlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend erwerben. Bearbeitung der Aufträge gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend. Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch September eine Schiedsstelle Qualitätssicherung ein.
| Auslegung von 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Sozialleistungen und Pflichten | Android App. Artikel 1 G. |
| Die Bedeutung von 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI im Sozialrecht | Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe. |
| Rechtsfolgen von 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Verantwortung und Haftung | Android App. Artikel 1 G. |
Auslegung von 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Sozialleistungen und Pflichten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch SGB - Elftes Buch XI - Soziale Pflegeversicherung Artikel 1 des Gesetzes vom Mai , BGBl. Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. Dem Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. Dem Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe angehören; die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe. Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. Eine Organisation kann nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der Leistungserbringerseite zugerechnet werden. Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten.
Die Bedeutung von 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI im Sozialrecht
Kommen die Empfehlungen nach Satz 1 nicht innerhalb der dort genannten Frist zustande, wird ein Schiedsgremium aus drei unparteiischen und unabhängigen Schiedspersonen gebildet. Der unparteiische Vorsitzende des Schiedsgremiums und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene benannt. Kommt eine Einigung über ihre Benennung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Schiedsgremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach seiner Bestellung die Empfehlungen fest. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu gleichen Teilen.